
Gerichtsurteile
Grundsatzurteile zur Erstattung von Ermittlungskosten
Diese Rubrik dient lediglich der Information. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung!
Für juristische Fragen empfiehlt sich in jedem Fall eine Rücksprache mit einem zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.
Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben wird nicht übernommen.
§ § §
Kostenübernahme
Die Kosten für die Beauftragung einer Detektei können unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig bzw. steuerlich absetzbar sein.
Grundsätzlich stellen die Gerichte darauf ab, ob der Ermittlungseinsatz erforderlich und verhältnismäßig war oder ob es unter Umständen eine einfachere zumutbare Methode gegeben hätte.
- Wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, darf ein Detektiv die Arbeitspflicht ausspähen.
(BAG AZ: 1 ABR 26/90) - Arbeitnehmer, die blaumachen, müssen Detektivkosten des Arbeitgebers tragen. Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen, wenn sich ein "begründeter Verdacht" bestätigt und es keine billigeren Mittel gab, diesen Anfangsverdacht zu klären.
(BAG Urteil v. 17.09.1998 , AZ: 8 AZR 5/97) - Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht.
(BAG Urteil v. 17.09.1998 , AZ: 8 AZR 5/97) - Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden einer Detektei entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einer Detektei die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird.
(BAG Urteil v. 17.09.1998 , AZ: 8 AZR 5/97)
Detektivkosten in Verbindung mit einem Rechtsstreit
- Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91,1 ZPO war.
(OLG Koblenz vom 24.10.1990 , AZ: 14 NJW 671/90)
- In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und damit erstattungsfähig.
(LG Köln , AZ: 9 T 106/83)
- Lässt ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners durch ein Detektivbüro ermitteln, weil der Schuldner sich polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten.
(LG Aachen , AZ: 5 T 75/85)
Vollstreckung
- Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen und daher erstattungsfähig.
(LG Freiburg/Breisgau , AZ: 3 T 80/94)
Ermittlungsbericht
-
Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung einer Detektei sind durch die Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen.
(LAG Düsseldorf , AZ: 7TA243/94)